Thomas Kettler Verlag
2. aktual. & erweiterte Auflage 2021
ISBN-13: 978-3-934014-90-9
ca. 320 Seiten
€ 22,90 [D]
Über das Buch
Entdecken Sie das wasserreichste Bundesland und die Metropole Berlin mit diesem Reiseführer für Paddler (und alle, die es werden wollen). Zu entdecken gibt es dabei nicht nur die weitverzweigten Flüsse, Kanäle und Seen sondern auch so einzigartigen Landschaften wie den Spreewald, versteckte Klöster, zu neuem Leben erwachte Herrenhäuser und verträumte Kleinstädte.
Aus dem Inhalt
- ausführliche und praxisnahe Tourenbeschreibungen
- 21 Tages- und Mehrtagestouren mit insgesamt über 900 Paddelkilometern:
Stepenitz, Kyritzer Untersee, Großer Stechlinsee, Rheinsberger Rhin, Ruppiner Gewässer, Naturpark Uckermärkische Seen, Wentowseen und Langer Trödel, Alte Oder und Finowkanal , Oder, Untere Havel, Brandenburger Havelseen, Wublitz, Potsdamer Havel, Wannsee, Treptower Spree und Landwehrkanal, Löcknitz und Müggelspree-Runde, Märkische Umfahrt, Dahmeseen, Unter- und Oberspreewald
- 6 Stadtrundgänge
- Spreewald aktiv mit 4 Radtouren und 3 Wanderungen
- Kartenskizzen, Fotos und Illustrationen
- Sehenswürdigkeiten, Natur & Kultur, Land & Leute
- praktische Reiseinfos: Ein- und Ausstiege, Einkehr- und Übernachtung, Schleusenzeiten, Verkehrsverbindungen (u.a. „Zurück zum PKW“)
- wichtige (Internet-)Adressen: Touristeninfo, Unterkünfte, Restaurants, Einkaufen
- „Kleine Kajak- und Kanadier-Fahrschule“, Tipps zum Kanuwandern, Binnenschifffahrtszeichen und Schallsignale, Checklisten & Register
Aktueller Hinweis
Kennzeichnungspflicht für Kanus auf Brandenburgischen Landesgewässern
Paddelboote, Kanus und ähnliche Kleinfahrzeuge, die kein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, auf allen schiffbaren Landesgewässern Brandenburgs gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung von oben genannten Kleinfahrzeugen wie Ruderbooten (ohne Motor), Paddelbooten, Kanus und ähnlichen Fahrzeugen ist in der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung – LSchiffV) vom 25.April 2005 unter dem § 34 Absatz 5 aufgeführt:
„Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
1. mit ihrem Namen:
der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers:
der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.“
Die Kennzeichnung ist nicht ausreichend, wenn der Herstellername oder die Typenbezeichnung des Fahrzeuges verwendet wird. Die Kennzeichnung kann auch auf der Oberseite des Fahrzeuges angebracht werden, soweit sichergestellt ist, dass diese Kennzeichnung von beiden Seiten lesbar ist und von weitem jederzeit erkennbar bleibt und nicht etwa verdeckt wird.